Die Wahrnehmung eines Hirschkäfers (Lucanus cervus), einem Männchen, auf unserem Parkplatz in Hainburg an der Donau, nehmen wir zum Anlaß um einige Informationen im Zusammenhang mit seinem Status aus der Sicht des Naturschutzes zu vermitteln. Der Hirschkäfer gehört zur Gruppe der wirbellosen Tiere, der Gliederfüßler. Er ist ein Insekt.
Er ist innerhalb der NÖ Artenschutzverordnung (NÖ LGB 5500/2-0) auf Grundlage der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH) der Europäischen Union (Richtlinie 92/43/EWG des Rates zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen) erfaßt. Seine entsprechenden Schutzbestimmungen ergeben sich dadurch gemäß dem Niederösterreichischen Naturschutzgesetzes 2000 (NÖ NSchG 2000), dem § 18 Abs. 3 Zif. 2.
Der Hirschkäfer (Männchen) mit seinem beeidruckenden Geweih
Für den Hirschkäfer, der als besonders geschützte Art gilt, bestehen nach Abs. 4 des § 18 NÖ NSchG 2000 folgende Bestimmungen:
• er darf weder verfolgt, absichtlich beunruhigt, gefangen, gehalten, verletzt oder getötet werden; Es ist verboten ihn im lebenden oder toten Zustand zu erwerben, zu verwahren, weiterzugeben, zu befördern oder zu verkaufen (Zif. 2);
• seine Larven (Entwicklungszeit 3 bis 8 [!] Jahre, Puppen oder Nist- und Zufluchtstätten zu beschädigen, zu zerstören oder wegzunehmen (Zif. 3) und
• Störungen an seinen Lebens- und Wohnstätten, insbesondere durch Fotografieren oder Filmen zu verursachen (Zif. 4).
Verstöße gegen diese Bestimmungen werden als Verwaltungsübertretung von der Bezirkshauptmannschaft oder dem Magistrat mit einer Geldstrafe von bis zu € 14.500.-, im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen geahndet (§ 36 NÖ NSchG 2000).
Der Lucanus cervus in aufgerichteter Verteidigungsposition
Anm.: Selbstverständlich haben wir ihn im Anschluß von der Verkehrsfläche entfernt und an einen sicheren Platz verbracht.